Diese Richtlinie ergänzt die Datenschutzerklärung von SteuerOrdnung im Hinblick auf Art. 13/14 sowie weitere Bestimmungen der EU-DSGVO, soweit sie auf betroffene Personen im EWR anwendbar ist.
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Nur bei Angemessenheitsbeschluss oder geeigneten Garantien (z. B. Standardvertragsklauseln). Auf Anfrage stellen wir nähere Informationen bereit.
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Eine ausschliesslich automatisierte Entscheidungsfindung mit Rechtswirkung findet nicht statt.
Bestimmte Angaben können für die Zusammenarbeit erforderlich sein; ohne diese ist eine Bearbeitung ggf. nicht möglich.
Zuständige Aufsichtsbehörde im EWR nach gewöhnlichem Aufenthaltsort; für die Schweiz: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB).